Aktuelles
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Der Termin für den Umzug des Staatlichen Schulamtes Ebersberg rückt näher.
Der große Umzug findet am 09.04.2024 statt.
Das Schulamt ist an diesen Tag und für den Rest der Woche nicht oder nur bedingt erreichbar.
Wir bitten Sie die Schulpost (Schulfächer) im Schulamt durch Ihre Schulboten bzw. den
Gemeindeboten am Montag, 08.04.24 zuverlässig leeren zu lassen.
Sie finden das Staatliche Schulamt Ebersberg zukünftig unter der Adresse
Ulrichstr. 1
85560 Ebersberg
Die Telefonnummern bleiben bestehen.
Im Innenhof stehen dem Schulamt Ebersberg Kurzzeitparkplätz zur Verfügung!
Allgemeines
Die Entscheidung darüber, ob es bei regional begrenzten ungünstigen Witterungsverhältnissen wie Schnee, Sturm, Starkregen oder Hochwasser zu Einschränkungen des Präsenzunterrichts öffentlicher Schulen kommt, trifft die „lokale Koordinierungsgruppe Witterung“, die sich aus der fachlichen Leitung des Staatlichen Schulamts, stellvertretend für die Grund-, Mittel- und Förderschulen, aus je einer Schulleiterin oder einem Schulleiter als Vertretung für die übrigen Schularten und einem Vertreter des Landratsamtes zusammensetzt. Rechtsgrundlage für ihre Arbeit ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Unterrichtseinschränkungen bei ungünstigen Witterungsbedingungen“ vom 25. Oktober 2022. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.km.bayern.de/ministerium/unterrichtsausfall.html
Die Entscheidung der Koordinierungsgruppe ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Landkreises.
Die Entscheidungen müssen oft kurzfristig getroffen werden; wenn möglich wird die Öffentlichkeit aber schon am Vortag informiert. Die Schulen, Schulbusunternehmen, Straßenmeisterei etc. werden über die Entscheidung via SMS benachrichtigt; die Öffentlichkeit auf den Homepages des Staatlichen Schulamtes, des Landratsamtes sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (https://www.km.bayern.de/portale/prod/unterrichtsausfall/index.php) informiert.
Soweit keine ausdrückliche Entscheidung über einen Ausfall des Präsenzunterrichtes getroffen wurde, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Präsenzunterricht stattfinden kann. Eine explizite „Entwarnung“ erfolgt nicht. Schülerinnen und Schüler die im Einzelfall aufgrund der Gegebenheiten vor Ort den Präsenzunterricht nicht besuchen können, können von ihren Erziehungsberichtigten entschuldigt werden.
Wenn der Präsenzunterricht aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen ganz oder teilweise ausfallen muss, soll im Rahmen der personellen und organisatorischen Kapazitäten vor Ort Distanzunterricht stattfinden, um einen kompletten Unterrichtsausfall zu vermeiden (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BaySchO).
Schülerinnen und Schüler die im Einzelfall aufgrund der Gegebenheiten vor Ort den Präsenzunterricht nicht besuchen können, können von ihren Erziehungsberichtigten entschuldigt werden.
Zur Verstärkung an Grund --, Mittel --, Förder und Berufsschulen
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im Programm "Schule öffnet sich"