Drucken

 

 

 

 Aktuelles

 

pdfAuslobung_Integrationspreis_ROB_2024.pdf

 

 

 

       Allgemeines

Die Entscheidung darüber, ob es bei regional begrenzten ungünstigen Witterungsverhältnissen wie Schnee, Sturm, Starkregen oder Hochwasser zu Einschränkungen des Präsenzunterrichts öffentlicher Schulen kommt, trifft die „lokale Koordinierungsgruppe Witterung“, die sich aus der fachlichen Leitung des Staatlichen Schulamts, stellvertretend für die Grund-, Mittel- und Förderschulen, aus je einer Schulleiterin oder einem Schulleiter als Vertretung für die übrigen Schularten und einem Vertreter des Landratsamtes zusammensetzt. Rechts­grundlage für ihre Arbeit ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Unterrichtseinschränkungen bei ungünstigen Witterungsbedingungen“ vom 25. Oktober 2022. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.km.bayern.de/ministerium/unterrichtsausfall.html

Die Entscheidung der Koordinierungsgruppe ist verbindlich und gilt einheitlich für alle öffentlichen Schulen des Landkreises.

Die Entscheidungen müssen oft kurzfristig getroffen werden; wenn möglich wird die Öffentlichkeit aber schon am Vortag informiert. Die Schulen, Schulbusunternehmen, Straßenmeisterei etc. werden über die Entscheidung via SMS benachrichtigt; die Öffentlichkeit auf den Homepages des Staatlichen Schulamtes, des Landratsamtes sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (https://www.km.bayern.de/portale/prod/unterrichtsausfall/index.php) informiert.

Soweit keine ausdrückliche Entscheidung über einen Ausfall des Präsenzunterrichtes getroffen wurde, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Präsenzunterricht stattfinden kann. Eine explizite „Entwarnung“ erfolgt nicht. Schülerinnen und Schüler die im Einzelfall aufgrund der Gegebenheiten vor Ort den Präsenzunterricht nicht besuchen können, können von ihren Erziehungsberichtigten entschuldigt werden.

Wenn der Präsenzunterricht aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen ganz oder teilweise ausfallen muss, soll im Rahmen der personellen und organisatorischen Kapazitäten vor Ort Distanzunterricht stattfinden, um einen kompletten Unterrichtsausfall zu vermeiden (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BaySchO).

Schülerinnen und Schüler die im Einzelfall aufgrund der Gegebenheiten vor Ort den Präsenzunterricht nicht besuchen können, können von ihren Erziehungsberichtigten entschuldigt werden.

 

 

 

 

 Zur Verstärkung an Grund --, Mittel --, Förder und Berufsschulen

suchen wir eine

Sozialpädagogische Fachkraft (m/ w /d)

im Programm "Schule öffnet sich"

pdfStellenausschreibung